Lässt sich aus dem Gesetz nicht klar entnehmen, wann man sich arbeitssuchend melden muss, darf die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld bei einer verspäteten Meldung nicht kürzen. Dies geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil der 29. Kammer des Sozialgerichts Dresden vom 16.08.2005 hervor. Die Richter rügten die entsprechenden Formulierungen der Hartz-Gesetze als unzureichend (Az.: S 29 AL 1680/04)
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