BGH präzisiert Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und vorübergehender Zahlungsstockung

VonHagen Döhl

BGH präzisiert Abgrenzung von Zahlungsunfähigkeit und vorübergehender Zahlungsstockung

Mit der vorliegenden Entscheidung schränkt der Bundesgerichtshof die Annahme der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH auf diejenigen Fälle ein, in denen der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb einer Drei-Wochen-Frist nicht erfüllen kann. Könne die GmbH die Verbindlichkeit in den drei Wochen auf weniger als 10% der Gesamtsumme reduzieren, sei lediglich von einer vorübergehenden Zahlungsstockung auszugehen, so die Richter. Innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums sei generell zunächst von einer Zahlungsstockung auszugehen.
(Urteil vom 24.05.2005; Az.: IX ZR 123/04)

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