Mit der vorliegenden Entscheidung schränkt der Bundesgerichtshof die Annahme der Zahlungsunfähigkeit einer GmbH auf diejenigen Fälle ein, in denen der Schuldner mindestens zehn Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten innerhalb einer Drei-Wochen-Frist nicht erfüllen kann. Könne die GmbH die Verbindlichkeit in den drei Wochen auf weniger als 10% der Gesamtsumme reduzieren, sei lediglich von einer vorübergehenden Zahlungsstockung auszugehen, so die Richter. Innerhalb des Drei-Wochen-Zeitraums sei generell zunächst von einer Zahlungsstockung auszugehen.
(Urteil vom 24.05.2005; Az.: IX ZR 123/04)
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