Wer aus Gründen der Kindererziehung zeitweilig nicht arbeitet und dadurch weniger Geld für die Altersvorsorge beiseitelegen kann, muss im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit seine Rücklagen nicht in vollem Umfang einsetzen. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 14.09.2005 hervor. Eine aus der Kindererziehung resultierende Versorgungslücke könne als Härtefall der Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Arbeitslosenhilfe entgegenstehen, so die Richter.
(BSG Az.: B 11a/11 AL 75/04 R)
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