Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Ehescheidung – Pflicht zur gemeinsamen Steuerveranlagung

Ehegatten sind nach Trennung und Scheidung verpflichtet, an der früher vereinbarten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer festzuhalten, wenn die gemeinsame Veranlagung Teil ihrer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft war (vgl. auch BGH NJW 1999, 2962 und NJW 2003, 1983).
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.2.2004 – I 23 U 29/03)

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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses

Die Kosten eines Vaterschaftsfeststellungsprozesses können eine außergewöhnliche Belastung im Sinne den § 33 Einkommenssteuergesetz sein.
Wird ein Steuerpflichtiger auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts verklagt, so sind die ihm auferlegten Prozesskosten zwangsläufig (und damit steuerlich abzugsfähig), wenn er ernsthafte Zweifel an seiner Vaterschaft substanziiert darlegt sowie schlüssige Beweise angeboten hat, und wenn sein Verteidigungsvorbringen bei objektiver Betrachtung Erfolg versprechend schien.
(BFH Urteil vom 18.03.2004 III R24/03)

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Wem gehört das Kontoguthaben?

Richten Eltern ihrem Kind ein Sparkonto auf dessen Namen ein, so wird das Kind auch Eigentümer des Guthabens. Voraussetzung ist allerdings, dass die auf dem Sparkonto eingehenden Gelder nicht von den Eltern, sondern von anderen Personen zu Gunsten des Kindes eingezahlt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken.
Im verhandelten Fall hatten zwei Töchter gegen ihre Mutter geklagt, die auf den Namen ihrer Kinder ein Sparkonto eingerichtet hatte. Auf dieses Konto zahlte aber nicht sie, sondern der Großvater mehrmals Beträge zu Gunsten seiner beiden Enkelinnen ein.
Nachdem die Mutter das Konto aufgelöst und sich das Sparguthaben auf ihr Konto hatte überweisen lassen, verlangten die Kinder das Geld zurück.
Das OLG stellte zunächst klar, wer Inhaber eines Sparguthabens sei, richte sich nicht in erster Linie danach, auf wessen Namen das Konto errichtet sei. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu untersuchen, wem nach dem Willen des Einzahlenden das Geld zufließen und wer damit von der Bank die Herausgabe des Sparguthabens verlangen dürfe. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen andere Personen als die Eltern auf das Konto von Kindern Gelder einzahlten, diese Beträge den Kindern zukommen sollten. Daher hätten die Eltern in diesen Fällen keine Verfügungsbefugnis über das Sparbuch.
(Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 104/99-95)

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Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht rechtswirksam, wenn außerdem noch auf nachehelichen Unterhalt verzichtet wurde und im Ehevertrag keinerlei Kompensation vereinbart wurde.
(OLG Koblenz, Beschluss v. 23.4.2004 – 13 UF 83/04)

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Neue Rechtsvorschriften

Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und des Umgangsrechts von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz soll die Rechtsposition leiblicher Väter stärken und die Anfechtung der Vaterschaft eines nach geltendem Abstammungsrecht legitimierenden Vaters durch den leiblichen Vater bei Fehlen einer sozialfamiliären Beziehung ermöglichen. Außerdem regelt das Gesetz Umgangsrechte für Verwandte 3. Grades. Durch das Vermittlungsverfahren wurde ein von der Bundesnotarkammer zu führendes automatisiertes Register über Vorsorgeverfügungen eingeführt.
(Bundesgesetzblatt I 2004,598)

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Ehepartner werden grundsätzlich auch bei Dauerschuldverhältnissen nach § 1357 Abs.1 BGB verpflichtet

Grundsätzlich ist nach § 1357 Abs.1 BGB jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie zu besorgen. Der andere Partner wird aus diesen Geschäften berechtigt und verpflichtet. Dies gilt grundsätzlich auch für Dauerschuldverhältnisse (hier Telefondienstvertrag). Eine Verpflichtung des Partners kann allerdings dann ausgeschlossen sein, wenn aus dem Dauerschuldverhältnis Kosten entstehen, die den angemessenen Lebensbedarf der Familie erheblich überschreiten.

Der Ehemann der Beklagten hatte mit der Klägerin einen Telefondienstvertrag über einen Festnetzanschluss in der gemeinsamen Ehewohnung geschlossen. Die Klägerin stellte für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 1998 insgesamt 6.400 DM für Telefonverbindungen in Rechnung. Dabei handelte es sich hauptsächlich um Verbindungen zu 0190-Nummern. Die Klägerin begehrte die Zahlung der Rechnung von der Beklagten, da der Ehemann zwischenzeitlich aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war und die Beklagte den Anschluss übernommen hatte. Die Beklagte beglich rund 770 DM, weigerte sich aber, den Rest zu zahlen.
Die Klage auf Zahlung der restlichen Summe wies das AG ab; das LG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
(BGH 11.3.2004, III ZR 213/03)

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BVerfG: Geschiedene dürfen alten Ehenamen in neuer Ehe beibehalten

Es ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, dass nach § 1355 Abs. 2 BGB der Ehename aus einer früheren Heirat in der neuen Ehe nicht zum Ehenamen bestimmt werden kann. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Der Gesetzgeber muss bis zum 31.03.2005 eine Neuregelung schaffen. Auch für zurückliegende Fälle müsse eine ändernde Regelung möglich sein, so das BVerfG .
(Urteil vom 18.02.2004, Az.: 1 BvR 193/97)

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Verwandte eines leistungsunfähigen Vaters müssen seit dem 1.7.1998 auch rückwirkend für Kindesunterhalt aufkommen

Seit dem Inkraftreten der Kindschaftsreform am 1.7.1998 können nicht mehr nur noch Väter, sondern – bei deren Leistungsunfähigkeit – auch nahe Verwandte des Vaters auf rückständigen Unterhalt für das Kind in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus einem Vergleich der Neuregelung in § 1613 Abs.2 Nr.2 BGB mit § 1615d BGB a.F..
(BGH 10.3.2004, XII ZR 123/01)

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Elterliche Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der elterlichen Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung. Dem dient § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB, der bestimmt, dass einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge zu übertragen ist, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am ehesten entspricht. Eine gerichtliche Entscheidung, die sich in diesem Sinne nicht eingehend mit der Frage auseinandersetzt, ob die Beziehung der Eltern für eine gemeinsame Sorgetragung noch tragfähig ist, verletzt deren Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz.
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03)

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BGH: Eheverträge bei gravierenden Benachteiligungen unwirksam

Der BGH hat am 11. Februar 2004 entschieden, dass notarielle Eheverträge nur bei einer gravierenden Benachteiligung eines Partners unwirksam sind. Er erklärte es grundsätzlich für zulässig, dass bei der Eheschließung ein gegenseitiger Verzicht zum Beispiel auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich vertraglich festgelegt wird. Nur bei einer evident einseitigen Lastenverteilung gelte etwas anderes. Hierzu hat der BGH eine Pressemitteilung herausgegeben.