Seit dem Inkraftreten der Kindschaftsreform am 1.7.1998 können nicht mehr nur noch Väter, sondern – bei deren Leistungsunfähigkeit – auch nahe Verwandte des Vaters auf rückständigen Unterhalt für das Kind in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus einem Vergleich der Neuregelung in § 1613 Abs.2 Nr.2 BGB mit § 1615d BGB a.F..
(BGH 10.3.2004, XII ZR 123/01)
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