Verwandte eines leistungsunfähigen Vaters müssen seit dem 1.7.1998 auch rückwirkend für Kindesunterhalt aufkommen

VonHagen Döhl

Verwandte eines leistungsunfähigen Vaters müssen seit dem 1.7.1998 auch rückwirkend für Kindesunterhalt aufkommen

Seit dem Inkraftreten der Kindschaftsreform am 1.7.1998 können nicht mehr nur noch Väter, sondern – bei deren Leistungsunfähigkeit – auch nahe Verwandte des Vaters auf rückständigen Unterhalt für das Kind in Anspruch genommen werden. Das ergibt sich aus einem Vergleich der Neuregelung in § 1613 Abs.2 Nr.2 BGB mit § 1615d BGB a.F..
(BGH 10.3.2004, XII ZR 123/01)

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