Der BGH hat am 11. Februar 2004 entschieden, dass notarielle Eheverträge nur bei einer gravierenden Benachteiligung eines Partners unwirksam sind. Er erklärte es grundsätzlich für zulässig, dass bei der Eheschließung ein gegenseitiger Verzicht zum Beispiel auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich vertraglich festgelegt wird. Nur bei einer evident einseitigen Lastenverteilung gelte etwas anderes. Hierzu hat der BGH eine Pressemitteilung herausgegeben.
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