Ehegatten sind nach Trennung und Scheidung verpflichtet, an der früher vereinbarten gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer festzuhalten, wenn die gemeinsame Veranlagung Teil ihrer gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft war (vgl. auch BGH NJW 1999, 2962 und NJW 2003, 1983).
(OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.2.2004 – I 23 U 29/03)
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