Wem gehört das Kontoguthaben?

VonHagen Döhl

Wem gehört das Kontoguthaben?

Richten Eltern ihrem Kind ein Sparkonto auf dessen Namen ein, so wird das Kind auch Eigentümer des Guthabens. Voraussetzung ist allerdings, dass die auf dem Sparkonto eingehenden Gelder nicht von den Eltern, sondern von anderen Personen zu Gunsten des Kindes eingezahlt werden. Das ergibt sich aus einer Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken.
Im verhandelten Fall hatten zwei Töchter gegen ihre Mutter geklagt, die auf den Namen ihrer Kinder ein Sparkonto eingerichtet hatte. Auf dieses Konto zahlte aber nicht sie, sondern der Großvater mehrmals Beträge zu Gunsten seiner beiden Enkelinnen ein.
Nachdem die Mutter das Konto aufgelöst und sich das Sparguthaben auf ihr Konto hatte überweisen lassen, verlangten die Kinder das Geld zurück.
Das OLG stellte zunächst klar, wer Inhaber eines Sparguthabens sei, richte sich nicht in erster Linie danach, auf wessen Namen das Konto errichtet sei. Vielmehr sei in jedem Einzelfall zu untersuchen, wem nach dem Willen des Einzahlenden das Geld zufließen und wer damit von der Bank die Herausgabe des Sparguthabens verlangen dürfe. Dabei könne davon ausgegangen werden, dass in den Fällen, in denen andere Personen als die Eltern auf das Konto von Kindern Gelder einzahlten, diese Beträge den Kindern zukommen sollten. Daher hätten die Eltern in diesen Fällen keine Verfügungsbefugnis über das Sparbuch.
(Saarländisches Oberlandesgericht, 1 U 104/99-95)

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