Kategorien-Archiv Familien- und Erbrecht

VonHagen Döhl

Anwälte fordern schnelle Lösung bei Unterhaltsreform

Familienrechtsanwälte fordern die Politik auf, eine schnelle Lösung im Streit um die Reform des Unterhaltsrechts zu finden. «Wir haben eine erhebliche Beratungsunsicherheit», sagte Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein, dem «Tagesspiegel am Sonntag» vom 17.06.2007. Es sei sehr schwierig, Mandanten zu beraten, wenn man nicht wisse, welches Recht demnächst gelten werde.
Die Koalition hatte sich auf eine Reform des Unterhaltsrechts verständigt, die am 01.07.2007 in Kraft treten sollte. Nachdem das Bundesverfassungsgericht aber Mitte April 2007 einen neuen Beschluss zum Unterhalt veröffentlicht hat (in NJW 2007, 1735), wurde die Reform verschoben. Nach Informationen des «Tagesspiegels am Sonntag» finden derzeit Beratungen auf Ebene der Rechtspolitiker statt. Im Gespräch ist eine Überarbeitung des ursprünglichen Gesetzentwurfs.

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BVerfG: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dabei besteht bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit. Dagegen endet gemäß § 16151 Abs. 2 Satz 3 BGB der Anspruch des Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 23.05.2007 veröffentlichten Beschluss klar gestellt, dass diese unterschiedliche Ausgestaltung gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot verstößt, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern (Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 1 BvL 9/04).

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Unterhaltsrechtsreform steht nach Urteil des BVerfG auf der Kippe

Die für Freitag, den 25.05.2007 geplante Verabschiedung der Reform zum Unterhaltsrecht steht auf der Kippe. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur Dauer von Unterhaltszahlungen wird der Rechtsausschuss des Bundestages am 24.05.2007 zu einer Sondersitzung zusammenkommen. Dort soll beraten werden, ob an der Verabschiedung der Reform noch festgehalten werden kann. Das bestätigte der rechtspolitische Sprecher der Unionsfraktion, Jürgen Gehb, am 23.05.2007. Das BVerfG hatte die Benachteiligung unverheirateter Elternteile bei der Dauer des so genannten Betreuungsunterhalts beanstandet.

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Bemessung des Wohnvorteils in der Trennungszeit

Während der Trennungszeit ist der Vorteil mietfreien Wohnens nur in dem Umfang zu berücksichtigen, wie er sich als angemessene Wohnungsnutzung durch den in der Ehewohnung verblieben Ehegatten darstellt. Dabei ist auf den Mietzins abzustellen, den er auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine dem ehelichen Lebensstandard entsprechende kleinere Wohnung zahlen müsste (im Anschluss an die Senatsurteile vom 20. Oktober 1999 – XII ZR 297/97 – FamRZ 2000, 351 und vom 22. April 1998 – XII ZR 161/96 – FamRZ 1998, 899)
Regelmäßig gezahlte Raten auf einen Kredit für die Ehewohnung sind während der Trennungszeit in voller Höhe (Zins und Tilgung) und auch nicht nur beschränkt auf die Höhe des angemessenen Wohnvorteils als eheprägend zu berücksichtigen (Abgrenzung zu dem Senatsurteil vom 5. April 2000 – XII ZR 96/98 – FamRZ 2000, 950).
Auch im Rahmen der Bedürftigkeit sind diese gezahlten Kreditraten bei der Bemessung des geschuldeten Trennungsunterhalts regelmäßig in voller Höhe (Zins und Tilgung) zu berücksichtigen, allerdings beschränkt auf die Summe aus eigenen Einkünften und Gebrauchsvorteilen dieses Ehegatten.
(BGH Urteil vom 28.3.2007, Az: XII ZR 21/05)

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OLG Hamm: Scheinvater muss Feststellung des wirklichen Vaters für Erstattung der Unterhaltskosten abwarten

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der vermeintliche Vater den für ein so genanntes «Kuckuckskind» geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 11 UF 210/06). Die Richter haben damit die Berufung eines Scheinvaters zurückgewiesen, die sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf gerichtet hatte. Das AG hatte die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abgewiesen.

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Bundesregierung beschließt neues Familienprozessrecht

Das familiengerichtliche Verfahren und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden künftig vom Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt. Die Gerichtskosten dieser Verfahren bestimmen sich nach dem neuen Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat das Bundeskabinett beschlossen, wie die Bundesregierung am 09.05.2007 mitteilte. Die neuen Gesetze sollen für mehr Systematik und Geschlossenheit im Bereich des familiengerichtlichen Verfahrens und der freiwilligen Gerichtsbarkeit führen. Bisher fanden in familiengerichtlichen Verfahren verschiedene Verfahrensordnungen nebeneinander Anwendung, nämlich die ZPO, das FGG, die Hausratsverordnung und weitere Nebengesetze.

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Bundesjustizministerium legt Gesetzentwurf zur erleichterten gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft vor

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) hat am 27.03.2007 einen Gesetzentwurf vorgestellt, wonach ein neues gerichtliches Verfahren zur Vaterschafts-Bestimmung eingeführt werden soll. Künftig soll eine Klärung der Abstammung vor Gericht möglich sein, ohne dadurch die rechtliche Beziehung zwischen Vater und Kind in Gefahr zu bringen. Die Ministerin kommt mit dem Entwurf bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben nach, wonach der Gesetzgeber bis zum 31.03.2008 ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen hat

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Koalition einigt sich auf neues Unterhaltsrecht

Nach tagelangem Streit hat sich die große Koalition am Abend des 22.03.2007 in einem Spitzengespräch auf ein neues Unterhaltsrecht geeinigt. Kinder werden danach in Zukunft den Vorrang vor Ehepartnern beziehungsweise Lebenspartnern haben. Geschiedene Ehepartner werden bei den Zahlungen weiter besser behandelt als unverheiratete Partner.

Geschiedene müssen schneller wieder arbeiten

Geschiedene werden nach dem neuen Recht auch gezwungen sein, sich schneller wieder um eine Arbeit zu bemühen, als dies nach bestehender Rechtslage der Fall ist. Im Ergebnis konnte sich die Union mit ihren Forderungen nach einer Nachbesserung des Gesetzentwurfs weitgehend durchsetzen. Nach dem bisherigen Entwurf, der vom Bundeskabinett im April 2006 bereits verabschiedet worden war, wären geschiedene Ehefrauen mit nicht verheirateten ehemaligen Partnern des Unterhalts-Schuldners gleichgestellt worden, wenn beide kleine Kinder erziehen. Die Union setzte nun eine Privilegierung der geschiedenen Ehefrauen beim so genannten Betreuungsunterhalt durch.

Dritter Rang für nicht verheiratete Frauen

Die geschiedenen Ehepartner kommen nach Angaben der Ministerin in den zweiten Rang, die nicht verheirateten Partner in den so genannten dritten Rang. Dies ist dann von Bedeutung, wenn das Geld des Unterhalts-Schuldners nicht reicht, um alle Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Wenn Kinder nun künftig in den ersten Rang kommen, würde damit in vielen Fällen verhindert, dass sie auf Sozialhilfe angewiesen sind. Es bleibt damit dabei, dass nicht verheiratete Frauen im Unterhaltsrecht schlechter behandelt werden als geschiedene, auch wenn beide Kinder betreuen. Die nicht verheirateten Frauen werden auch schlechter gestellt als langjährige Ehepartner, die keine Kinder erziehen. Die Union hatte ihre Position immer damit begründet, dass auch im Unterhaltsrecht der besondere Wertgehalt der Ehe Ausdruck finden müsse.

Laut Zypries soll die Reform nun voraussichtlich schon in der Woche vom 26.03.2007 vom Bundestag verabschiedet werden. Das In-Kraft-Treten ist für den 01.07.2007 geplant. Die Reform betrifft alle Scheidungen, die danach ausgesprochen werden.

VonHagen Döhl

Barunterhaltspflicht trotz über das übliche Maß hinausgehender Kinderbetreuung

Ein Vater, dessen Anteil an der Betreuung seiner Kinder etwa ein Drittel beträgt, ist dennoch allein zum Barunterhalt verpflichtet, während die Mutter ihre Unterhaltspflicht durch die Pflege und Erziehung der Kinder erfüllt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Zwar werde das Umgangsrecht bei einem solchen Betreuungsanteil über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen. Die zeitliche Komponente der vom Vater übernommenen Betreuung indiziere aber dennoch, dass die Hauptverantwortung für die Kinder bei der Mutter liege. Dies rechtfertige es, den Barunterhalt allein nach dem Einkommen des Vaters zu bemessen (BGH Urteil vom 28.02.2007, Az.: XII ZR 161/04).

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BVerfG: Heimlicher Vaterschaftstest im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar

Heimliche Vaterschaftstests dürfen wegen der mit ihnen verbundenen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Allerdings ist das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht ausreichend, um das Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm zu verwirklichen. Insofern muss der Gesetzgeber ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und dem Gesetzgeber für die Schaffung einer entsprechenden Regelung eine Frist bis zum 31.03.2008 gesetzt (Urteil vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 421/05).