BVerfG: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

VonHagen Döhl

BVerfG: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ist verfassungswidrig

Nach § 1570 BGB kann ein geschiedener Elternteil von dem früheren Ehegatten Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dabei besteht bis zum Alter eines Kindes von acht Jahren beziehungsweise bis zum Ende seiner Grundschulzeit für den betreuenden Elternteil keine Erwerbsobliegenheit. Dagegen endet gemäß § 16151 Abs. 2 Satz 3 BGB der Anspruch des Elternteils, der ein nichteheliches Kind betreut und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, im Regelfall spätestens drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Das Bundesverfassungsgericht hat in einem am 23.05.2007 veröffentlichten Beschluss klar gestellt, dass diese unterschiedliche Ausgestaltung gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot verstößt, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern (Beschluss vom 28.02.2007, Az.: 1 BvL 9/04).

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