Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der vermeintliche Vater den für ein so genanntes «Kuckuckskind» geleisteten Unterhalt grundsätzlich erst dann erstattet verlangen kann, wenn die Vaterschaft des wirklichen Vaters in dem speziell dafür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren festgestellt worden ist (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 11 UF 210/06). Die Richter haben damit die Berufung eines Scheinvaters zurückgewiesen, die sich gegen ein Urteil des Amtsgerichts Warendorf gerichtet hatte. Das AG hatte die Zahlungsklage gegen den biologischen Vater abgewiesen.
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