LSG Hessen: Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

VonHagen Döhl

LSG Hessen: Zwang zum Passivrauchen ist Kündigungsgrund

Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schafft, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund ist hier nicht zulässig. Das hat das Landessozialgericht Hessen in einem am 08.05.2007 veröffentlichten Urteil entschieden (Urteil vom 11.10.2006, Az.: L 6 AL 24/05)

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