Heimliche Vaterschaftstests dürfen wegen der mit ihnen verbundenen Verletzung des Rechts des betroffenen Kindes auf informationelle Selbstbestimmung in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Allerdings ist das Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht ausreichend, um das Recht des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm zu verwirklichen. Insofern muss der Gesetzgeber ein geeignetes Verfahren allein zur Feststellung der Vaterschaft bereitstellen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und dem Gesetzgeber für die Schaffung einer entsprechenden Regelung eine Frist bis zum 31.03.2008 gesetzt (Urteil vom 13.02.2007, Az.: 1 BvR 421/05).
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