Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Neue Mindeslohnverordnung für das Baugewerbe

Die 3. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 21.8.2002 ist im Bundesgesetzblatt Teil I bekannt gemacht worden und am 1.9.2002 in Kraft getreten. Ihre Geltungsdauer ist bis zum 31.8.2004 befristet, danach betragen die Mindestlöhne im Baugewerbe ab dem 1.9.2002 10,12 € je Stunde in den alten und 8,75 € je Stunde in den neuen Bundesländern. Die Mindestlöhne erhöhen sich ab dem 1.9.2003 auf 10,36 € in den alten und 8,95 € in den neuen Bundesländern. Zusätzlich zu dem bisherigen Mindestlohn wird ab dem 1.9.2003 ein zweiter Mindestlohn für qualifizierte Arbeiter (Fachwerker) eingeführt. Dieser beträgt 12,47 € je Stunde in den alten und 10,01 € je Stunde in den neuen Bundesländern.

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Neue VOB (2002)

Am 29. Oktober 2002 sind die neuen Textfassungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B (DIN 1960 und DIN 1961) im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden. Mit der Bekanntmachung
treten die Basisparagraphen der VOB/A sowie die VOB/B in Kraft.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Abschnitte 2 und 3
der SKR der VOB/A erst mit der Bekanntmachung der neuen Vergabeverordnung
vergaberechtlich wirksam werden.

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Verhältnis zwischen Abschlags- und Schlußzahlungsforderung

Das Recht auf Abschlagszahlung geht unter, wenn die Schlussrechnung übersandt ist oder die Voraussetzungen für die Erstellung einer Schlussrechnung wegen Fertigstellung des Bauwerks gegeben sind. Der Übergang zur Schlussrechnung hat zur Folge, dass ein bereits fällig gewordener Anspruch auf Abschlagszahlung in dem fällig zu stellenden Schlusszahlungsanspruch aufgeht.

Diese Erwägungen rechtfertigen es aber nicht, dem Auftragnehmer bei Geltendmachung der Abschlagsforderung erlangte Vorteile rückwirkend wieder zu nehmen. Dementsprechend entfällt auch eine Verzinsung der Forderung in Höhe der berechtigten Abschlagsrechnung mit Schlussrechnungsreife nicht. In gleicher Weise müssen dem Auftragnehmer auch die Vorteile einer Scheckbegebung zur Begleichung einer Abschlagsforderung bei Schlusszahlungsreife erhalten bleiben. ( 2 – 4, Leitsätze der Redaktion)
OLG Naumburg Urteil vom 28. 2. 2002 – 2U146/01

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Architektenhaftung

Die spätere Beendigung des Architektenvertrages lässt die einmal begründete Sekundärhaftung des Architekten nicht entfallen.

Als Sachwalter des Bauherrn hat der Architekt die Ursachen sichtbar gewordener Baumängel unverzüglich aufzuklären und den Bauherrn ohne schuldhafte Verzögerung vom Ergebnis der Untersuchung und der sich daraus ergebenden Rechtslage zu unterrichten, auch wenn sich um eigene Planungs- oder Aufsichtmängel handelt.
(Urteil des BGH vom 4.4.2002 – VIIZR143/99)

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Erfüllungsablehnung und Vertragsstrafenanspruch

1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafenabrede dient regelmäßig der Sicherung und Durchsetzung des Erfüllungsanspruches des Auftraggebers aus dem Vertrag.

2. Die für den Fall des Verzuges vereinbarte Vertragsstrafe kann daher ab dem Zeitpunkt nicht mehr verlangen, ab dem ihm kein Erfüllungsanspruch mehr zustand. Mit Ablauf einer Frist, die mit einer Ablehnungsandrohung verbunden war, erlischt der Erfüllungsanspruch, weil mit dem Fristablauf das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wird (vgl. BGHZ 142, 278, 281; BGH in NJW 1979, 152)).
(Urteil des OLG Düsseldorf 12.7.2002 – 5U238/00)

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Unterschreitung Mindestsätze der HOAI

Das OLG Naumburg hat zu einer vergleichsweisen Beilegung eines Streites über Architektenhonorar entschieden:

Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die
Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger
Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.
Unterpreisige Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens sind nach
OLG DÜSSELDORF, Urteil vom 17.6.2002 – Verg 18/02 -, grundsätzlich zulässig.
Nachstehend ein Auszug aus dem Leitsatz:

Es ist nicht der Sinn der Vorschriften, den Bietern auskömmliche Preise zu
garantieren. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, auch
sogenannte Unterkostenpreise bei einer Auftragsvergabe zu akzeptieren,
sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu
diesen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können (vgl. BGH
NJW 1995, 737).

Es kann für einen – leistungsfähigen – Bieter durchaus rechtlich nicht zu
beanstandende Motive (z. B. einen Deckungsbeitrag zu den eigenen
Gemeinkosten zu erlangen, oder als Newcomer ins Geschäft zu kommen) geben,
weshalb er bei einem bestimmten Einzelauftrag davon absieht, einen
sogenannten auskömmlichen Preis zu verlangen. Es würde geradezu einen
Verstoß gegen das – für die Auslegung der §§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, 25 Nr.3
Abs. 1 VOB/A verbindliche – europäische Richtlinienrecht bedeuten, wenn man
einen öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichten würde, nur auskömmliche
oder kostendeckende Preise der Bieter zu akzeptieren.
(OLG Naumburg 16.05.2002 – 7 U 50/01)

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Auch höherwertige Abweichung vom Vertrag kann Mangel sein

Der BGH hat deutlich gemacht, dass eine mangelfreie Leistung nur eine vertragsgemäße Leistung sein kann. Wird vom Vertragsinhalt abgewichen, stellt auch eine höherwertige Ausführung ein Mangel dar!! Nachstehend der Leitsatz:

Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.
(BGH Urteil vom 7.3.2002 – VIIZR1/00)

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BGH zum Anscheinsbeweis bei Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. Soweit die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mit ursächlich ist, soll dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber führen.
(BGH, Urteil v. 16.5.2002 – VII ZR 81/00)

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Vollmachtserteilung für Generalübernehmer in AGB unwirksam

Eine vom Generalübernehmer in einem Vertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Hauses verwendete Klausel, nach der er bevollmächtigt ist, die Bauleistungen im Namen des Auftraggebers zu vergeben, ist für den Auftraggeber überraschend. Sie wird gemäß § 3 AGBG nicht Bestandteil des Vertrages.

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Ausreichende Darlegung von Baumängeln im Bauprozess

Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – VII ZR 488/00 [OLG Koblenz v. 24.11.2000 – 11 U 945/99; LG Koblenz])