Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes kann der Nachweis der Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten durch einen Anscheinsbeweis erleichtert sein. Soweit die schuldhafte Verletzung der Bauaufsichtspflicht eines Architekten für einen Bauwerksschaden mit ursächlich ist, soll dies zur vollen Haftung des Architekten gegenüber dem Auftraggeber führen.
(BGH, Urteil v. 16.5.2002 – VII ZR 81/00)
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