1. Die Vereinbarung einer Vertragsstrafenabrede dient regelmäßig der Sicherung und Durchsetzung des Erfüllungsanspruches des Auftraggebers aus dem Vertrag.
2. Die für den Fall des Verzuges vereinbarte Vertragsstrafe kann daher ab dem Zeitpunkt nicht mehr verlangen, ab dem ihm kein Erfüllungsanspruch mehr zustand. Mit Ablauf einer Frist, die mit einer Ablehnungsandrohung verbunden war, erlischt der Erfüllungsanspruch, weil mit dem Fristablauf das vertragliche Erfüllungsverhältnis in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wird (vgl. BGHZ 142, 278, 281; BGH in NJW 1979, 152)).
(Urteil des OLG Düsseldorf 12.7.2002 – 5U238/00)
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