Das OLG Naumburg hat zu einer vergleichsweisen Beilegung eines Streites über Architektenhonorar entschieden:
Die Parteien eines Architektenvertrages können einen Vergleich, mit dem die
Mindestsätze der HOAI unterschritten werden, erst nach vollständiger
Beendigung der Tätigkeit des Architekten wirksam schließen.
Unterpreisige Angebote im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens sind nach
OLG DÜSSELDORF, Urteil vom 17.6.2002 – Verg 18/02 -, grundsätzlich zulässig.
Nachstehend ein Auszug aus dem Leitsatz:
Es ist nicht der Sinn der Vorschriften, den Bietern auskömmliche Preise zu
garantieren. Es ist dem öffentlichen Auftraggeber nicht verwehrt, auch
sogenannte Unterkostenpreise bei einer Auftragsvergabe zu akzeptieren,
sofern er nach Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Anbieter auch zu
diesen Preisen zuverlässig und vertragsgerecht wird leisten können (vgl. BGH
NJW 1995, 737).
Es kann für einen – leistungsfähigen – Bieter durchaus rechtlich nicht zu
beanstandende Motive (z. B. einen Deckungsbeitrag zu den eigenen
Gemeinkosten zu erlangen, oder als Newcomer ins Geschäft zu kommen) geben,
weshalb er bei einem bestimmten Einzelauftrag davon absieht, einen
sogenannten auskömmlichen Preis zu verlangen. Es würde geradezu einen
Verstoß gegen das – für die Auslegung der §§ 25 Nr. 2 Abs. 3 VOL/A, 25 Nr.3
Abs. 1 VOB/A verbindliche – europäische Richtlinienrecht bedeuten, wenn man
einen öffentlichen Auftraggeber dazu verpflichten würde, nur auskömmliche
oder kostendeckende Preise der Bieter zu akzeptieren.
(OLG Naumburg 16.05.2002 – 7 U 50/01)
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