Der BGH hat deutlich gemacht, dass eine mangelfreie Leistung nur eine vertragsgemäße Leistung sein kann. Wird vom Vertragsinhalt abgewichen, stellt auch eine höherwertige Ausführung ein Mangel dar!! Nachstehend der Leitsatz:
Ein Mangel eines Bauwerkes liegt vor, wenn die Bauausführung von dem geschuldeten Werkerfolg abweicht, und durch diesen Fehler der nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch gemindert wird. Für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist es unerheblich, daß die Bauausführung möglicherweise wirtschaftlich und technisch besser ist, als die vereinbarte.
(BGH Urteil vom 7.3.2002 – VIIZR1/00)
Über den Autor