Der Auftraggeber genügt den Anforderungen an die Darlegung einer mangelhaften Abdichtung, wenn er nach seiner Behauptung darauf zurückzuführende Feuchtigkeitserscheinungen im Bauwerk vorträgt. Er muss weder darlegen, warum Nachbesserungsversuche gescheitert sind noch welchen Weg die Feuchtigkeit im Bauwerk genommen hat.
(BGH, Urteil v. 17.1.2002 – VII ZR 488/00 [OLG Koblenz v. 24.11.2000 – 11 U 945/99; LG Koblenz])
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