Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Anspruch auf Zahlung des Werklohnes Zug um Zug gegen Erbringung der Werkleistung?

In einem ersten Urteil hat das Landgericht München eine Entscheidung zu § 632 a BGB getroffen. Danach kann der Unternehmer nicht verlangen, dass ihm der Werklohn bezahlt wird Zug um Zug gegen Erbringung seiner Werkleistung. Vielmehr ist er vorleistungspflichtig. Nichts anderes gelte, wenn er eine Abschlagszahlung gem. § 632 a BGB fordert.Eine Klage auf Zahlung einer Abschlagsrechnung vor Fälligkeit ist zulässig, wenn berechtigter Anlass zur Sorge besteht, der Besteller werde die produzierte und noch auszuliefernde Ware nicht rechtzeitig bezahlen.
(LG München, Urteil v. 6.8.2002 – 5 O 2649/02)

VonHagen Döhl

Zum Umfang der Überwachungspflicht des Architekten

1.Den wegen unzureichender Bauüberwachung auf Schadensersatz in Anspruch genommenen Architekten kann u. U. die sekundäre Darlegungslast zur Ausführung und zum Umfang seiner Kontrollen treffen.
2. Im Rahmen der Bauaufsicht hat der Architekt dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und mangelfrei errichtet wird.
3. Es ist der Bauherr, der die objektiven Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Schadensersatzanspruches darlegen und beweisen muss. Dazu gehören die ungenügende Aufsichtsführung und deren Ursächlichkeit für den Bauwerksmangel. Nur für die Frage der Schuld trifft den Architekten die Beweislast.
4. Nur Baumängel, die auf mangelhafter Erfüllung der Überwachungspflicht beruhen, sind Fehler des Architektenwerkes. Ein Unterlassen ist für den Bauwerksmangel aber nur dann kausal, wenn der Handlungspflichtige zur Abwendung tatsächlich in der Lage gewesen wäre, d.h. ein zumutbares Verhalten den Mangel zum damaligen Zeitpunkt vermieden oder verringert hätte.
5. Als durch mangelhafte Bauüberwachung hervorgerufen können nur die Mängel gelten, die normalerweise bei ordnungsgemäßer Leistung des Architekten erkannt worden wären. Das Ausmaß der Überwachungspflicht hängt vor allem auch von der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Bauabschnitts ab. Bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten trifft den Architekten keine Überwachungspflicht. Nur Handwerksleistungen, die regelmäßig mit einer hohen Fehlerquote verbunden oder besonders wichtige Bauabschnitte betreffen, sind entweder bei Ausführung zu überwachen oder nach ihrer Fertigstellung zu kontrollieren. Dementsprechend sind die Anwesenheitszeiten nur so zu organisieren, dass der Architekt die unbedingt einer Beaufsichtigung oder nachträglichen Kontrolle unterliegenden Arbeiten in Augenschein nehmen kann.
6. Der bauüberwachende Architekt muss sich allerdings auch davon überzeugen, dass das ausführende Unternehmen überhaupt zuverlässig und in der Lage ist, die beauftragten Arbeiten ordnungsgemäß auszuführen.
7. Befindet sich ein Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise, muss der Architekt dem Rechnung tragen und seine Kontrollen so ausdehnen, dass er das von Insolvenz bedrohte Unternehmen bei jedem Arbeitsschritt im Auge behält.
(OLG Naumburg Urteil vom 26. November 2002 – 11 U 234/01)

VonHagen Döhl

Vertragsstrafenobergrenze durch BGH gekappt

Der BGH hat die bisherigen Vertragesstrafenobergrenzen bei verspäteter Fertigstellung von Bauleistungen überraschend deutlich abgesenkt. Nach einem am 25. März 2003 veröffentlichten Urteil benachteilige eine Vertragsklausel, die für verspätete Fertigstellungen eine Obergrenze von 10 % der Bausumme festsetzt, die Baufirma unangemessen. Es sei allenfalls erlaubt, das Unternehmen bis zur Obergrenze von 5 % mit einer Vertragsstrafe zu belegen.
(BHG, Urteil v. 23.1.2003 – VII ZR 210/01)

VonHagen Döhl

Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft

Ist dem Auftraggeber eine Gewährleistungsbürgschaft übergeben worden, ist er berechtigt, diese auch nach Eintritt der Verjährung hinsichtlich der Gewährleistungsansprüche nur Zug- um- Zug gegen Beseitigung der Mängel herauszugeben (so auch OLG Köln, BauR 1993, 746(Urteil des OLG Naumburg vom 04.11.2002 – 4 U 146/02)

VonHagen Döhl

Anspruch auf Sicherheitsleistung nach Abnahme

Nach der Abnahme steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Sicherheitsleistung auch dann zu, wenn der Auftraggeber Mängel der Werkleistung einwendet und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft. Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers besteht fort, da die Erhebung von Mängelrügen nicht zwingend zu Recht erfolgen muss und häufig Mängel lediglich behauptet werden, um dem Auftraggeber über einen Liquiditätsengpass hinwegzuhelfen.
(Kammergericht Urteil vom 20.02.2002 – 26 U 71/01)

VonHagen Döhl

Mitwirkung des Auftraggebers bei der Abnahme und zur Unterzeichnung von Stundenlohnzetteln

1. Verweigert der Auftraggeber entgegen seiner Verpflichtung aus § 8 Nr. 6 VOB/B die Mitwirkung bei einem gemeinsamen Aufmaß, obwohl er weiß, dass eine Begutachtung durch einen Sachverständigen wegen des laufenden Baufortschritts sowie des Fehlens von Plänen für den Altbestand kaum mehr möglich ist, und vermag er nicht schlüssig darzulegen, wie er die von ihm in der Schlussrechnung des Auftragnehmers vorgenommenen Massenkürzungen berechnet hat, so ist es unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben wegen der erfolgten Beweisvereitelung gerechtfertigt, ihm die Darlegungs- und Beweislast für die behaupteten Mindermengen bei den Massen aufzuerlegen.
2. Aus dem Regelungszusammenhang des § 15 Nr. 3 S. 3 – 5 VOB/B folgt, dass Stundenlohnzettel als anerkannt gelten, wenn der Auftraggeber oder ein von ihm ausdrücklich für die Durchführung des Bauvorhabens bestellter Handlungsbevollmächtigter die ihm ordnungsgemäß vorgelegten Stundenlohnzettel nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt und auch nicht fristgemäß Einwendungen erhebt.
(Urteil OLG Celle vom 28.8.2002 – 22 U 159/01)

VonHagen Döhl

vereinbarter Preisnachlass nicht ohne Weiteres für Nachtragsaufträge

Bei Bauverträgen ist die Erstreckung von Preisnachlässen, jedenfalls sofern nicht Zusatzleistungen i.S.v. § 1 Nr. 4 Satz 1 VOB/B in Rede stehen, eine Frage der Vertragsauslegung.
Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Preisnachlass auch für Nachtragsaufträge gilt.
(Urteil OLG Köln vom 08.10.2002 – 24 U 67/02)

VonHagen Döhl

Haftung des Werkunternehmers bei offenkundigen Planungsmängeln

Ist der Fehler einer (Architekten-)Planung so offenkundig, dass sich hieraus eine massive Hinweispflicht im Sinne des § 4 Nr. 3 VOB/B ergibt, haftet der ausführende Handwerker dem Auftraggeber allein, wenn er die Arbeiten gleichwohl ohne Hinweis auf Bedenken ausführt.(OLG Bamberg, Urteil vom 10.6.2002 – 4 U 179/01)

VonHagen Döhl

Fälligkeit des Werklohnanspruches, wenn der Auftraggeber statt Erfüllung Schadenersatz verlangt

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt.(BGH, Urteil v. 10.10.2002 – VII ZR 315/01) In IBR 01/2003 ist dazu der über den nachstehenden Link erreichbare Beitrag des Vorsitzenden Richters am OLG Karl-Heinz Keldungs, Düsseldorf, veröffentlicht worden.

VonHagen Döhl

Eintragung einer Sicherungshypothek

1. Der Werkunternehmer kann vom Grundstückseigentümer auch dann nicht die Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn Auftraggeberin der Werkleistung eine vom Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrschte GmbH & Co. KG ist.

2. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die es nach Treu und Glauben erlauben, von der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen, genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht, dass das Grundstück durch die Werkleistung eine Wertsteigerung erfahren hat.
(OLG Celle am 31.10.2002 – 6 U 159/02)