Nach der Abnahme steht dem Unternehmer ein Anspruch auf Sicherheitsleistung auch dann zu, wenn der Auftraggeber Mängel der Werkleistung einwendet und sich auf ein Zurückbehaltungsrecht beruft. Das Sicherungsbedürfnis des Unternehmers besteht fort, da die Erhebung von Mängelrügen nicht zwingend zu Recht erfolgen muss und häufig Mängel lediglich behauptet werden, um dem Auftraggeber über einen Liquiditätsengpass hinwegzuhelfen.
(Kammergericht Urteil vom 20.02.2002 – 26 U 71/01)
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