Ist der Fehler einer (Architekten-)Planung so offenkundig, dass sich hieraus eine massive Hinweispflicht im Sinne des § 4 Nr. 3 VOB/B ergibt, haftet der ausführende Handwerker dem Auftraggeber allein, wenn er die Arbeiten gleichwohl ohne Hinweis auf Bedenken ausführt.(OLG Bamberg, Urteil vom 10.6.2002 – 4 U 179/01)
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