1. Der Werkunternehmer kann vom Grundstückseigentümer auch dann nicht die Einräumung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek verlangen, wenn Auftraggeberin der Werkleistung eine vom Grundstückseigentümer wirtschaftlich beherrschte GmbH & Co. KG ist.
2. Für das Vorliegen besonderer Umstände, die es nach Treu und Glauben erlauben, von der rechtlichen Identität zwischen Grundstückseigentümer und Besteller abzuweichen, genügt ohne Hinzutreten besonderer Umstände auch nicht, dass das Grundstück durch die Werkleistung eine Wertsteigerung erfahren hat.
(OLG Celle am 31.10.2002 – 6 U 159/02)
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