Fälligkeit des Werklohnanspruches, wenn der Auftraggeber statt Erfüllung Schadenersatz verlangt

VonHagen Döhl

Fälligkeit des Werklohnanspruches, wenn der Auftraggeber statt Erfüllung Schadenersatz verlangt

Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt.(BGH, Urteil v. 10.10.2002 – VII ZR 315/01) In IBR 01/2003 ist dazu der über den nachstehenden Link erreichbare Beitrag des Vorsitzenden Richters am OLG Karl-Heinz Keldungs, Düsseldorf, veröffentlicht worden.

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