Der Werklohn wird trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadenersatz oder Minderung verlangt.(BGH, Urteil v. 10.10.2002 – VII ZR 315/01) In IBR 01/2003 ist dazu der über den nachstehenden Link erreichbare Beitrag des Vorsitzenden Richters am OLG Karl-Heinz Keldungs, Düsseldorf, veröffentlicht worden.
Über den Autor