Unterzeichnet der Besteller ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor.(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.3.2003 – 12 U 14/02)
Unterzeichnet der Besteller ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor.(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.3.2003 – 12 U 14/02)
Ein Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Mängelbeseitigungsarbeiten in überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können. (OLG Nürnberg, 27.6.2003 – 6 U 3219/01).
Will der Besteller die Nachbesserung selbst vornehmen, hat er einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Dieser Anspruch wird aus § 242 BGB hergeleitet (BGHZ 47, 272).
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein gezahlter Vorschuss allerdings zurückgezahlt werden, wenn die Nachbesserung nicht durchgeführt werden kann (BGHZ 68, 372, 378) oder feststeht, dass der Auftraggeber sie nicht mehr ernsthaft betreibt (BGH BauR 84, 406, 408).
Bei einem durch Kündigung oder Vertragsaufhebung vorzeitig beendeten Werkvertrag trifft die Darlegungs- und Beweislast für Mängel dann den Besteller, wenn er im Wege der Ersatzvornahme die behaupteten Mängel beseitigt hat und das Werk zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung mangelfrei ist. In diesem Fall muss der Besteller auch darlegen und beweisen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme vorlagen. Anderenfalls behält der Werkunternehmer seinen Anspruch auf Zahlung des Werklohns ungekürzt.
(KG Urteil v. 9.8.2002 – 7 U 203/01; NZBau 203,36)
Öffnet der Werkunternehmer, der u.a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o.ä.) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch bei Arbeiten in den Sommermonaten.
(OLG Celle, Urteil v. 26.9.2002 – 22 U 109/01, BauR 2003,501)
Ein Auftraggeber ist grundsätzlich berechtigt, vor Ablauf einer dem Auftragnehmer mit Ablehnungsandrohung gesetzten Frist Schadenersatz zu verlangen, wenn feststeht, dass der Auftragnehmer die Frist nicht einhalten wird.
(BGH, VU vom 12.9.2002 – IIV ZR 244/01; MDR 2003,24).
Eine bis zu einer Höhe von 19 m aufragende Mobilfunkanlage kann das Ortsbild einer ehemals dörflich, jetzt auch wohnbaurechtlich geprägten Dachlandschaft unzulässig beeinträchtigen und eine negative Vorbildwirkung auslösen. (BauGB § 29 Abs 1 BauGB § 34 Abs 1)
(Hessischer VGH Entscheidung v. 11.08.2003 – 3 UE 1102/03)
Der Begriff „Betrieb des Baugewerbes“ in § 1b AÜG gilt einschränkend nur für das so genannte „Bauhauptgewerbe“, nicht jedoch für das in § 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte „Baunebengewerbe“.
(OLG Dresden, Beschluss v. 27.1.2003 – Ss (OWi) 412/02)
Die Tarifvertragsparteien des Deutschen Baugewerbes haben sich auf neue Mindestlöhne geeinigt. Die Vereinbarung sieht u.a. vor, dass der umstrittene Mindestlohn für Facharbeiter im Beitrittsgebiet ab November bis August nächsten Jahres auf unter 10,00 € abgesenkt wird. Die neue Regelung – die noch der Zustimmung durch Bauindustrie, Bauhandwerk und Gewerkschaft bedarf, soll bis zum 29. Oktober 2003 vom Bundeswirtschaftsministerium für 3 Jahre in Kraft gesetzt werden.
Zumindest der Sächsische Baugewerbeverband steht der Einigung skeptisch gegenüber. Ob die vorgesehene Regelung allseitige Zustimmung finden wird, bleibt abzuwarten. Der Zweckverbund Ostdeutscher Bauverbände (ZVOB) hat jedenfalls die dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) verbliebenen Ostdeutschen Bauverbände aufgefordert, dem Vertrag die Zustimmung zu verweigern. Außer Sachsen ist nur noch Sachsen-Anhalt in dem Verband vertreten.
1. Der Bauunternehmer darf die Bauhandwerkersicherung auch noch verlangen, nachdem seine Leistung abgenommen ist, wenn der Besteller noch nicht allen Werklohn bezahlt hat und nennenswerte Nachbesserung fordert.
2. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht, verliert er deswegen nicht das Recht, sich im Werklohnprozess auf Mängel zu berufen.a) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer schon in Verzug war, bevor er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller alle aus ihnen herrührenden Rechte.b) Mängel, mit deren Beseitigung der Unternehmer noch nicht in Verzug war, als er die Sicherheit verlangte, geben dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht am Werklohn in Höhe des dreifachen der Beseitigungskosten; diesem Nachbesserungsanspruch des Bestellers steht ein Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers wegen fehlender Sicherheit entgegen.c) Das führt zur Verurteilung des Bestellers zur Zahlung von Werklohn, Zug um Zug gegen Nachbesserung, diese Zug um Zug gegen die Stellung der Sicherheit und zur Feststellung, dass der Besteller im Verzug mit der Stellung der Sicherheit ist.
3. Der Besteller darf in AGB für die Abnahme vorschreiben, dass sie nur als förmliche wirksam sein soll, solange der Unternehmer einen Anspruch auf deren Durchführung binnen kurzer Frist nach der Fertigstellungsanzeige hat.
4. Skonto gibt es auch für die Abschlagsrechnungen kürzende Teilzahlungen.
5. Baustrom und Bauwasser darf der Besteller mit AGB als pauschalen Promill-Abzug vom Werklohn geltend machen.
6. Wenn der Besteller das Werk bei der Abnahme als im wesentlichen vertragsgerecht billigt, handelt er widersprüchlich, wenn er das Abnahmeprotokoll nicht unterzeichnet und herausgibt. Er kann dann dem Werklohn nicht entgegenhalten, er sei mangels förmlicher Abnahme noch nicht fällig.
7. Wenn ein Mangel die Funktion des Werks nicht beeinträchtigt und nicht zu sehen ist, ist der Besteller bei großen Nachbesserungskosten auf die Minderung beschränkt (hier: Absenkungen in Grundleitungsrohren).BGB § 648a AGBG § 9 BGB §§ 273 Abs. 1; 274 Abs. 1; 274 Abs. 2; 631VOB/B § 13 Ziff. 6 VOB/B § 13 Ziff. 7 Abs. 1
(OLG Dresden Urteil vom 27.6.2003 – 11 U 1549/00)
1. Macht der Bauherr Haftpflichtansprüche gegen den Unternehmer geltend, für die eine Haftpflichtversicherung besteht und wird der Unternehmer während des Prozesses insolvent, kann der Bauherr das unterbrochene Verfahren gegen den Willen des Insolvenzverwalter wieder aufnehmen.
2. Der Bauherr hat insoweit einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.
(LG Stralsund, Zwischenurteil v. 18.6.2003 – 7 O 254/02)
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