1. Macht der Bauherr Haftpflichtansprüche gegen den Unternehmer geltend, für die eine Haftpflichtversicherung besteht und wird der Unternehmer während des Prozesses insolvent, kann der Bauherr das unterbrochene Verfahren gegen den Willen des Insolvenzverwalter wieder aufnehmen.
2. Der Bauherr hat insoweit einen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus der Insolvenzmasse.
(LG Stralsund, Zwischenurteil v. 18.6.2003 – 7 O 254/02)
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