Mobilfunkanlage und Ortsbild

VonHagen Döhl

Mobilfunkanlage und Ortsbild

Eine bis zu einer Höhe von 19 m aufragende Mobilfunkanlage kann das Ortsbild einer ehemals dörflich, jetzt auch wohnbaurechtlich geprägten Dachlandschaft unzulässig beeinträchtigen und eine negative Vorbildwirkung auslösen. (BauGB § 29 Abs 1 BauGB § 34 Abs 1)
(Hessischer VGH Entscheidung v. 11.08.2003 – 3 UE 1102/03)

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