Öffnet der Werkunternehmer, der u.a. mit Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten beauftragt ist, ein Dach, so ist er verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (Schutzfolie, Notdach o.ä.) den Eintritt von Niederschlägen in das darunter liegende ungeschützte Wohnhaus zu verhindern. Dies gilt auch bei Arbeiten in den Sommermonaten.
(OLG Celle, Urteil v. 26.9.2002 – 22 U 109/01, BauR 2003,501)
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