Ein Anspruch des Bestellers auf Zahlung eines Vorschusses für die Kosten der Mängelbeseitigung besteht nicht, wenn Mängelbeseitigungsarbeiten in überschaubarer Zeit nicht ausgeführt werden können. (OLG Nürnberg, 27.6.2003 – 6 U 3219/01).
Will der Besteller die Nachbesserung selbst vornehmen, hat er einen Anspruch gegen den Unternehmer auf Zahlung eines Kostenvorschusses. Dieser Anspruch wird aus § 242 BGB hergeleitet (BGHZ 47, 272).
Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein gezahlter Vorschuss allerdings zurückgezahlt werden, wenn die Nachbesserung nicht durchgeführt werden kann (BGHZ 68, 372, 378) oder feststeht, dass der Auftraggeber sie nicht mehr ernsthaft betreibt (BGH BauR 84, 406, 408).
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