Der Begriff „Betrieb des Baugewerbes“ in § 1b AÜG gilt einschränkend nur für das so genannte „Bauhauptgewerbe“, nicht jedoch für das in § 2 Baubetriebe-Verordnung (BaubetrV) aufgeführte „Baunebengewerbe“.
(OLG Dresden, Beschluss v. 27.1.2003 – Ss (OWi) 412/02)
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