Unterzeichnet der Besteller ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor.(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.3.2003 – 12 U 14/02)
Unterzeichnet der Besteller ein förmliches Abnahmeprotokoll, in dem die Abnahme unter Vorbehalt bestimmter aufgezählter Mängel steht, liegt rechtstechnisch eine Abnahme vor.(OLG Brandenburg, Urteil v. 20.3.2003 – 12 U 14/02)
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