1. Die klageweise Geltendmachung eines vertraglichenUnterlassungsanspruchs setzt – anders als etwa eine Rechtsverfolgungaufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) – keine(dort zum Anspruchsgrund gehörende) Wiederholungs- oderErstbegehungsgefahr voraus; sie erfordert indes ein allgemeinesRechtsschutzbedürfnis.
2. Gemäß der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, derder erkennende Senat beitritt, hat der Vermieter gewerblich zunutzender Räume auch ohne Bestehen einer vertraglichen Regelung dieVerpflichtung, den Mieter gegen Konkurrenz im selben Hause zu schützen;dies beruht auf der Erwägung, dass es bei der Vermietung von Räumen zumBetriebe eines bestimmten Geschäfts zur Gewährung des vertragsgemäßenGebrauchs gehört, in anderen Räumen des Gebäudes oder auf unmittelbarangrenzenden Grundstücken des Vermieters kein Konkurrenzunternehmenzuzulassen oder gar selbst zu betreiben.
(Brandenburgisches OLG – 26.5.2003 3 U 172/98)
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