Kategorien-Archiv Baurecht

VonHagen Döhl

Haftung wegen lückenhafter Ausführungsplanung

1. Der Architekt schuldet eine mangelfreie, funktionstaugliche Planung, die dem ausführenden Unternehmer insbesondere die schadensträchtigen Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser in einer jedes Risiko ausschließenden, nicht auslegungsbedürftigen Weise verdeutlichen muss.*)

2. Die vertragsgerechte Planung einer Mauerwerksabdichtung durch Dickbeschichtung erfordert in aller Regel eine vorherige Erforschung des Baugrundes und eine auf die konkreten Boden- und Wasserverhältnisse abgestimmte planerische Darstellung.*)

3. Der Auftraggeber schuldet dem lediglich mit der Planung des Bauvorhabens beauftragten Architekten keine fehlerfreie Bauaufsicht. Dementsprechend sind die von ihm mit der Bauaufsicht beauftragten Personen nicht seine Erfüllungsgehilfen, deren Verschulden er sich im Verhältnis zum planenden Architekten zurechnen lassen müsste.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2004 – 21 U 225/03)

VonHagen Döhl

ersparten Aufwendungen

Kosten für Material zählen nur dann zu den ersparten Aufwendungen, wenn das Material in absehbarer und unzumutbarer Zeit anderweitig verwendet werden kann. Handelt es sich dagegen um Materialien, die speziell für das Bauwerk des Auftraggebers beschafft wurden und sich nicht anderweitig verwenden lassen, so muss sich der Auftragnehmer insoweit keine ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Allerdings ist er dann nach Treu und Glauben verpflichtet, dem Auftraggeber das Material herauszugeben und zu übereignen. Das hat allerdings nur auf Verlangen des Auftraggebers zu geschehen.
(OLG Köln – 27.02.2004 11 U 103/03)

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Mangel- und Mangelfolgeschäden

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen der kurzen Verjährung des § 638 BGB a.F. sogenannte Mangelschäden, die dem Werk unmittelbar anhaften, sowie solche Mangelfolgeschäden, die mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängen. Entferntere Mangelfolgeschäden sind nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung und der für diese geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. zu beurteilen. Die Frage, nach welchen Regeln durch eine mangelhafte Werkleistung verursachte Schäden zu ersetzen sind, ist vor allem nach dem lokalen Zusammenhang zwischen
Werk und Schaden zu entscheiden. Realisiert sich ein Schaden erst durch Hinzutreten eines weiteren Ereignisses und an weiteren Rechtsgütern, ist dieser grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln der positiven Vertragsverletzung zu behandeln.

2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein enger Zusammenhang zwischen Mangel und Folgeschaden vor allem dann bejaht worden, wenn das Werk nur darauf gerichtet war, seine Verkörperung in einem weiteren Werk zu finden, in dem sich der Schaden dann geäußert hat. Ein unter § 638 BGB a.F. fallender Folgeschaden ist danach bei Fehlern in nicht verkörperten Leistungen wie der eines Architekten, eines Statikers, eines Vermessungsingenieurs oder von Gutachtern angenommen worden. Bei gegenständlichen Leistungen ist ein enger Zusammenhang vor allem dann angenommen worden, wenn die Schäden an Gegenständen eingetreten waren, auf die die mangelhafte Werkleistung unmittelbar eingewirkt hatte, wobei zugleich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Mangel und dem weiter eingetretenen Schaden bestand. Ein derartiger lokaler Zusammenhang ist beispielsweise bejaht worden bei Schäden an einem Bauwerk infolge mangelhafter Rohr- und Putzarbeiten bei seiner Errichtung, bei Rissen an dem Längsträger eines Sattelschleppers infolge fehlerhafter Montage eines Doppelachsaggregates an diesem Träger und bei einem Motorschaden nach einem mangelhaft ausgeführten Ölwechsel.

3. Demgegenüber ist ein nach den Regeln der positiven Vertragsverletzung zu ersetzender Mangelfolgeschaden bejaht worden für die Folgen eines Brandes, der nach Umstellung einer Ölheizung durch den Bruch einer Ölleitung entstanden war, für Schäden durch auslaufendes Öl infolge fehlerhafter Montage einzelner Teile der ölführenden Leitungen, für die Folgen eines Einbruchs, der durch den fehlerhaften Einbau einer Alarmanlage ermöglicht worden war, und für Schäden, die infolge der Notlandung eines Flugzeuges entstanden waren,
die dadurch veranlaßt worden war, daß sich der Pilot nach dem fehlerhaften Einbau eines Tankanzeigegerätes über die Menge des restlichen Treibstoffs geirrt hatte. (Leitsatz der Redaktion)
(BGH – 20.04.2004 X ZR 141/01)

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Hinweispflicht des Fliesenlegers auf ungeeigneten Estrich

Auch beim BGB-Werkvertrag muss der Unternehmer, dessen Leistung auf der Vorar- beit eines anderen gründet, prüfen und erforderlichenfalls Erkundigungen ein- ziehen, ob die Vorleistung als Grundlage für sein eigenes Werk geeignet ist.
(OLG Koblenz Urteil vom 15.07.2004)

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Auch beim BGB-Bauvertrag muss prüfbar abgerechnet werden

Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrages, dass prüfbar abzurechnen ist, finden auf die Schlussrechnung des Unternehmers die Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Anwendung. Eine derartige Vereinbarung kann stillschweigend dadurch getroffen werden, dass die Parteien den abgeschlossenen Werkvertrag wie einen Bauvertrag nach VOB/B behandeln. So das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 12.08.2004.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004 – 26 U 77/03)

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Schadensersatzanspruch für Mängelbeseitigungskosten

Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urteil vom 6. November 1986 – VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81).
(Urteil vom 22.7.2004, Az: VII ZR 275/03)

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Beweislast bei Rückforderung einer Abschlags- oder Vorauszahlung

Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag- oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluss an BGH, NJW 1989, 1606).
(BGH Urteil vom 09.07.2004 – III ZR 435/02)

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Gewährleistungsfristen bei Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten stellen keine Arbeiten „an einem Bauwerk“ dar, sondern sind Arbeiten an „an einem Grundstück“. Die Gewährleistungsansprüche verjähren demnach in einem Jahr nach der Abnahme.
(BGH Urteil vom 09.03.2004 X ZR 67/01)

Die Entscheidung bezieht sich auf das vor dem 01.01.2002 geltende Recht. Nach § 634a BGB n. F. beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 5 Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht. Bloße Abbrucharbeiten wird man ebenfalls nach dem neuen Recht nicht als Arbeiten an einem Bauwerk ansehen, da sicherlich die Bauwerksintensität fehlt und eher die Generalklausel in § 634a I Nr. 1 BGB eingreift, wonach Mängelansprüche in zwei Jahren nach Abnahme verjähren.

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Bürgschaftsklausel für Gewährleistungsbürgschaft (Bauträger)

Eine Klausel in einem Formularvertrag, der zufolge die einem Bauträger von einer Bank gewährte Gewährleistungsbürgschaft nur wirksam wird, sofern die vom Auftraggeber zur Sicherheit zunächst einbehaltenen Geldbeträge auf einem bestimmt bezeichneten Konto der bürgenden Bank eingegangen sind, ist weder überraschend im Sinne von § 3 AGBG, noch benachteiligt sie den Bauträger unangemessen im Sinne von § 9 AGBG.
(OLG Naumburg 25.03.2004 2 U 77/03)

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Abgabenpflicht für Wasserhaltung in Baugrube

Werden Fundamentierungsarbeiten mittels offener Wasserhaltung vorgenommen, d. h. wird das Grundwasser in der Baugrube freigelegt und fortlaufend abgepumpt, ist eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen und Zutageleiten von Grundwasser zu entrichten. Dabei ist das Volumen des insgesamt abgepumpten Grundwassers zugrunde zu legen.
(Sächsisches OVG – 25.03.2004 5 B 402/03)