Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrages, dass prüfbar abzurechnen ist, finden auf die Schlussrechnung des Unternehmers die Anforderungen des § 14 Nr. 1 VOB/B entsprechende Anwendung. Eine derartige Vereinbarung kann stillschweigend dadurch getroffen werden, dass die Parteien den abgeschlossenen Werkvertrag wie einen Bauvertrag nach VOB/B behandeln. So das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 12.08.2004.
(OLG Frankfurt, Urteil vom 12.08.2004 – 26 U 77/03)
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