Abbrucharbeiten stellen keine Arbeiten „an einem Bauwerk“ dar, sondern sind Arbeiten an „an einem Grundstück“. Die Gewährleistungsansprüche verjähren demnach in einem Jahr nach der Abnahme.
(BGH Urteil vom 09.03.2004 X ZR 67/01)
Die Entscheidung bezieht sich auf das vor dem 01.01.2002 geltende Recht. Nach § 634a BGB n. F. beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 5 Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht. Bloße Abbrucharbeiten wird man ebenfalls nach dem neuen Recht nicht als Arbeiten an einem Bauwerk ansehen, da sicherlich die Bauwerksintensität fehlt und eher die Generalklausel in § 634a I Nr. 1 BGB eingreift, wonach Mängelansprüche in zwei Jahren nach Abnahme verjähren.
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