Gewährleistungsfristen bei Abbrucharbeiten

VonHagen Döhl

Gewährleistungsfristen bei Abbrucharbeiten

Abbrucharbeiten stellen keine Arbeiten „an einem Bauwerk“ dar, sondern sind Arbeiten an „an einem Grundstück“. Die Gewährleistungsansprüche verjähren demnach in einem Jahr nach der Abnahme.
(BGH Urteil vom 09.03.2004 X ZR 67/01)

Die Entscheidung bezieht sich auf das vor dem 01.01.2002 geltende Recht. Nach § 634a BGB n. F. beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 5 Jahre bei einem Bauwerk oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen besteht. Bloße Abbrucharbeiten wird man ebenfalls nach dem neuen Recht nicht als Arbeiten an einem Bauwerk ansehen, da sicherlich die Bauwerksintensität fehlt und eher die Generalklausel in § 634a I Nr. 1 BGB eingreift, wonach Mängelansprüche in zwei Jahren nach Abnahme verjähren.

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