Abgabenpflicht für Wasserhaltung in Baugrube

VonHagen Döhl

Abgabenpflicht für Wasserhaltung in Baugrube

Werden Fundamentierungsarbeiten mittels offener Wasserhaltung vorgenommen, d. h. wird das Grundwasser in der Baugrube freigelegt und fortlaufend abgepumpt, ist eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen und Zutageleiten von Grundwasser zu entrichten. Dabei ist das Volumen des insgesamt abgepumpten Grundwassers zugrunde zu legen.
(Sächsisches OVG – 25.03.2004 5 B 402/03)

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