Ist eine Zahlung lediglich als Abschlag- oder Vorauszahlung in Erwartung einer noch festzustellenden Schuld erfolgt, so hat bei einer Rückforderung der Empfänger das Bestehen der Forderung zu beweisen (im Anschluss an BGH, NJW 1989, 1606).
(BGH Urteil vom 09.07.2004 – III ZR 435/02)
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