§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
(BGH Urteil vom 09.12.2004, Az: VII ZR 199/03)
§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
(BGH Urteil vom 09.12.2004, Az: VII ZR 199/03)
Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
(OLG München – 02.11.2004 13 U 3554/04)
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag „Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“ ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers „Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt“ benachteiligt den Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03).
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlussrechnung durch den Architekten bindet den Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.
(BGH Urteil vom 14.10.2004, Az: VII ZR 190/03)
Eine Werbeanlage von 4,50 m x 3,25 m auf einem Privatgrundstück nahe der Autobahn, die auf einem Hänger errichtet wurde, ist zu entfernen, wenn für das Aufstellen keine Genehmigung vorliegt. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Denn trotz ihrer Montage auf einem fahrbaren Hänger werde die Anlage nach ihrem Verwendungszweck ortsfest benutzt, so dass das Baurecht Anwendung finde, urteilte das Gericht.
(Urteil vom 18.11.2004, Az.: 1 K 2268/04.KO)
Eine Teilabnahme löst sämtliche Abnahmewirkungen für die abgenommene Teilleistung aus, insbesondere begründet sie die Fälligkeit für den der Teilleistung entsprechenden Werklohn aus und setzt die Gewährleistungsfristen in Gang.
Mit dem Entzug eines Auftrag entfällt die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch.
(Brandenburgisches OLG – 05.05.2004 4 U 118/03)
Ein Auftragnehmer, der das ihm übertragene Gewerk in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Auftraggebers oder seines Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Planung berufen.
Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt – sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt – den Bedenken verschließt.
(OLG Celle Urteil vom 21.10.2004 – 14 U 26/04)
Sind bei der Schlussabrechnung eines Auftrages Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so hat der Auftragnehmer darzulegen, welche Restforderung ihm unter Berücksichtigung der Teilzahlungen gegebenenfalls noch zusteht.
An dieser Darlegungslast ändert sich auch dann nichts, wenn der Auftraggeber substantiiert eine Überzahlung des Auftragnehmers behauptet und den Überschuss zurückfordert.
Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ist ein vertraglicher Anspruch; er folgt nicht aus Bereicherungsrecht.
Allein durch Abschlagszahlungen erkennt der Auftraggeber die Berechtigung des geforderten Werklohns nicht an.
(BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 187/03)
1. § 648a Abs. 1 BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
2. Leistet der Besteller auf ein berechtigtes Sicherungsverlangen nach der Abnahme die Sicherheit nicht, ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern.
3. Dem Unternehmer steht in diesem Fall allerdings nicht der uneingeschränkte Restwerklohn zu. Sofern die Mängelbeseitigung möglich ist und nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert werden kann, ist die Vergütung regelmäßig um die Kosten zu kürzen, die notwendig sind, um den Mangel beseitigen zu lassen, sonst um den Minderwert des Bauwerks.
(BGH, 28.07.2004 – XII ZR 163/03)
Der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen geliefert hat, muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Fliesenbelages und des Wiedereinbaus der mängelfreien Fliesen tragen.
Zwar kann der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit ist aber nicht allein deswegen gegeben, weil die Nacherfüllungskosten den Kaufpreis um das 15-fache übersteigen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 – 12 U 144/04)
Das Gericht darf Mängelbeseitigungskosten gemäß § 287 ZPO nur aufgrund greifbarer Anhaltspunkte schätzen.
(BGH Urteil vom 11.3.2004, Az: VII ZR 339/02)
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