Baustoffhändler haftet bei Mängeln auch für Aus- und Wiedereinbau

VonHagen Döhl

Baustoffhändler haftet bei Mängeln auch für Aus- und Wiedereinbau

Der Baustoffhändler, der mangelhafte Fliesen geliefert hat, muss im Rahmen der Nacherfüllung auch die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Fliesenbelages und des Wiedereinbaus der mängelfreien Fliesen tragen.
Zwar kann der Verkäufer gemäß § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern. Eine Unverhältnismäßigkeit ist aber nicht allein deswegen gegeben, weil die Nacherfüllungskosten den Kaufpreis um das 15-fache übersteigen.
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.09.2004 – 12 U 144/04)

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