§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
(BGH Urteil vom 09.12.2004, Az: VII ZR 199/03)
§ 648 a BGB gibt dem Unternehmer auch nach der Abnahme das Recht, eine Sicherheit zu verlangen, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages (Mängelbeseitigung) fordert.
(BGH Urteil vom 09.12.2004, Az: VII ZR 199/03)
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