Abnahmefiktion durch Ingebrauchnahme

VonHagen Döhl

Abnahmefiktion durch Ingebrauchnahme

Die schlüssige Abnahme eines Bauwerks kann in der Regel frühestens einen Monat nach der In-Gebrauch-Nahme (hier: Einzug in ein Wohnhaus) angenommen werden.
(OLG München – 02.11.2004 13 U 3554/04)

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