Die Prüfung des Baugrundes gehört zu den Hauptleistungspflichten des Architekten. Diese Pflicht ist auch verletzt, wenn ein Baugrundgutachten nicht mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt geprüft wird.
(OLG Brandenburg Urteil vom 25.08.2004 – 4 U 185/03)
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