Sind bei der Schlussabrechnung eines Auftrages Abschlagszahlungen zu berücksichtigen, so hat der Auftragnehmer darzulegen, welche Restforderung ihm unter Berücksichtigung der Teilzahlungen gegebenenfalls noch zusteht.
An dieser Darlegungslast ändert sich auch dann nichts, wenn der Auftraggeber substantiiert eine Überzahlung des Auftragnehmers behauptet und den Überschuss zurückfordert.
Das Rückforderungsrecht des Auftraggebers ist ein vertraglicher Anspruch; er folgt nicht aus Bereicherungsrecht.
Allein durch Abschlagszahlungen erkennt der Auftraggeber die Berechtigung des geforderten Werklohns nicht an.
(BGH, Urteil vom 30.09.2004 – VII ZR 187/03)
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