Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der auch der erkennende Senat folgt, eine Streupflicht nur an besonders gefährlichen Stellen. Gefährlich sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahe legen, dass der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straße zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. Solche Umstände sind etwa bei Brücken mit der Gefahr verstärkter Glatteisbildung oder Gefällestrecken gegeben. (Leitsatz der Redaktion)
(Brandenburgisches OLG – 22.06.2004 2 U 36/03)
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