Antidiskriminierungsgesetz – bald amerikanische Verhältnisse vor deutschen Arbeitsgerichten?

VonHagen Döhl

Antidiskriminierungsgesetz – bald amerikanische Verhältnisse vor deutschen Arbeitsgerichten?

Seit Mitte September 2004 liegt der Referentenentwurf eines „Gesetzes zum Schutz vor Diskriminierungen (Antidiskriminierungsgesetz)“ vor. Einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 29.06.2004 zufolge befindet sich das Gesetz zurzeit in der Abstimmung zwischen den Ministerien. Presseberichten zufolge soll das Gesetz noch in diesem Jahr vom Bundestag verabschiedet werden.

Ziel des AADG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in Beschäftigung und Beruf zu verhindern oder zu beseitigen. Nach dem Entwurf finden die Vorschriften in sachlicher Hinsicht auf alle individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Begründung, Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie für den beruflichen Aufstieg Anwendung. Das Benachteiligungsverbot richtet sich neben dem Arbeitgeber auch gegen Arbeitskollegen und Dritte, wie z. B. Kunden des Arbeitgebers.
Ergreift der Arbeitgeber im Einzelfall keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung, sollen die be¬troffenen Beschäftigten berechtigt sein, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. Das Gesetz normiert schließlich eine umfassende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung, wenn er gegen das Benachteiligungsverbot des § 3 Abs. 1 AADG verstößt, um den immateriellen Schaden des Arbeitnehmers zu kompensieren. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bemessen, muss aber geeignet sein, den Arbeitgeber von künftigen Benachteiligungen abzuhalten.
Die Entschädigungspflicht trifft den Arbeitgeber auch dann, wenn die Benachteiligung zwar nicht durch ihn selbst, sondern von Beschäftigten, die im Namen des Arbeitgebers gegenüber anderen Beschäftigten Weisungen erteilen dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt ist oder durch sonstige Beschäftigte oder Dritte verübt wurde und der Arbeitgeber seine Verpflichtung zur Verhinderung bzw. Unterbindung schuldhaft verletzt hat. Weitere Ansprüche gegen den Arbeitgeber, etwa auf Ersatz des Vermögensschadens, bleiben unberührt.
Sollte das Gesetz so in Kraft treten ist mit einer massiven Anhebung der Entschädigungshöhen zu rechnen, an die man sich in der Tat wird erst gewöhnen müssen…

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