Eine Teilabnahme löst sämtliche Abnahmewirkungen für die abgenommene Teilleistung aus, insbesondere begründet sie die Fälligkeit für den der Teilleistung entsprechenden Werklohn aus und setzt die Gewährleistungsfristen in Gang.
Mit dem Entzug eines Auftrag entfällt die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch.
(Brandenburgisches OLG – 05.05.2004 4 U 118/03)
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