Vereinbaren die Parteien nach Ausspruch einer Kündigung die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzsprozesses, bedarf die Befristung nach § 14 IV TZBFG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(BAG, Urteil v. 22.10.2003 – 7 AZR 113/03)
Über den Autor