Ein Auftragnehmer, der das ihm übertragene Gewerk in Kenntnis dessen übernimmt, dass es eine Fachplanung des Auftraggebers oder seines Architekten nicht gibt, kann sich im Fall einer mangelhaften Ausführung der Werkleistung nicht auf ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen fehlender Planung berufen.
Ein Hinweis auf Bedenken gegen die beabsichtigte Bauausführung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B ist an den Bauherrn selbst zu richten, wenn sich dessen Architekt – sei er auch rechtsgeschäftlich bevollmächtigt – den Bedenken verschließt.
(OLG Celle Urteil vom 21.10.2004 – 14 U 26/04)
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