Eine Werbeanlage von 4,50 m x 3,25 m auf einem Privatgrundstück nahe der Autobahn, die auf einem Hänger errichtet wurde, ist zu entfernen, wenn für das Aufstellen keine Genehmigung vorliegt. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz. Denn trotz ihrer Montage auf einem fahrbaren Hänger werde die Anlage nach ihrem Verwendungszweck ortsfest benutzt, so dass das Baurecht Anwendung finde, urteilte das Gericht.
(Urteil vom 18.11.2004, Az.: 1 K 2268/04.KO)
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