Betreiber von Waschanlagen dürfen ihre Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken

VonHagen Döhl

Betreiber von Waschanlagen dürfen ihre Haftung nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken

Betreiber von Waschanlagen dürfen ihre Haftung für Schäden für außen an der Karosserie angebrachte Autoteile nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken. Eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Waschanlagenbetreibers benachteiligt die Kunden unangemessen im Sinn von § 9 Abs.1 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 BGB). Die Klausel ist damit unwirksam.
Der Kläger hatte seinen Mercedes Pkw in der Waschstraße der Beklagten waschen lassen. Nach Beendigung des Waschvorgangs stellte der Kläger fest, dass ein klappbarer Außenspiegel im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste auf der Höhe des Spiegels zerkratzt war. Der Kläger ließ die Schäden reparieren. Als er die Waschanlage der Beklagten nochmals benutzte, wurde sein Pkw erneut in nahezu gleicher Weise beschädigt. Der Kläger verlangte von der Beklagten den Ersatz der Reparaturkosten, Nutzungsausfall und für die Reparaturdauer eine Unkostenpauschale.
Die Beklagte weigerte sich zu zahlen und berief sich auf eine in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festegelegte Haftungsbeschränkung. Hiernach ist eine Haftung der Beklagten für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie zum Beispiel Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und Schrammschäden, ausgeschlossen, es sei denn, dass die Beklagte die Schäden grob fahrlässig verursacht hat.
Die Klage hatte vor dem Berufungsgericht keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der BGH das Urteil auf und wies sie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Der Kläger kann gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz haben. Die Benutzer einer Waschanlage erwarten eine Reinigung ihrer Fahrzeuge, ohne dass diese beschädigt werden. Eine Freizeichnungsklausel, die eine Haftung des Waschanlagenbetreibers auf grobes Verschulden beschränkt, benachteiligt die Kunden entgegen Treu und Glauben unangemessen. Sie ist deswegen gemäß § 9 Abs.1 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 BGB) unwirksam. Das Berufungsgericht muss nun aufklären, ob die Schäden am Wagen des Klägers durch den Waschvorgang hervorgerufen wurden und ob die Beklagte ein Verschulden hieran trifft.
(BGH 30.11.2004, X ZR 133/03 )

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